Rechte und Pflichten von Waldeigentümern

Waldeigentum bietet großartige Chancen – verpflichtet jedoch auch. Informieren Sie sich deshalb in diesem Artikel über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ihrem eigenen Wald.

Waldeigentümer sollten sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sein.

Schnell zu den Rechten und Pflichten, die Sie interessieren:

Als Waldeigentümer sollten Sie die wichtigsten Gesetze im Zusammenhang mit Ihrem Wald kennen. Zum einen ist das Bundeswaldgesetz (BWaldG) für Sie relevant und zum anderen sollten Sie sich mit den spezifischen Landesgesetzen (LWaldG) befassen.

Dabei gibt das BWaldG den rechtlichen Rahmen vor, welcher in vielen Bereichen von den LWaldG im Detail ausgefüllt wird. Natürlich müssen Sie nicht alle  Waldgesetze im Detail kennen, bestimmte grundlegende Aspekt sollten Ihnen aber ein Begriff sein. Auch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die entsprechenden Landesnaturschutzgesetze enthalten Regelungen, die für Sie relevant sein können.

Laut §1 hat das BWaldG den Zweck, den Wald aufgrund seiner bedeutenden Funktionen zu erhalten, wo erforderlich zu mehren, seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldeigentümer herbeizuführen.

Unter anderem aus diesem Gesetzeszweck ergeben sich für Waldeigentümer sowohl Rechte und Pflichten als auch Verbote.

Das Nutzungsrecht und seine Einschränkungen

Sie als Waldeigentümer haben das Recht, Ihr Eigentum zu nutzen. Bei der Bewirtschaftung von Wäldern müssen Sie aber laut §11 BWaldG ordnungsgemäß und nachhaltig agieren. Die genaue Definition von “ordnungsgemäß” und “nachhaltig” lässt der Paragraph offen und liefert stattdessen einige  Einschränkungen für die Nutzung. Insbesondere ist es nicht erlaubt, den Wald zu roden oder in eine andere Landnutzungsform umzuwandeln, sofern keine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt. Kahl geschlagene oder teilweise abgestorbene Waldflächen sind außerdem aufzuforsten, wenn nicht von alleine wieder junge Bäume nachwachsen.

In den Landesgesetzen werden Details und weitere Verbote aufgestellt, die in den meisten Fällen für Sie als Waldeigentümer und die Allgemeinheit gleichermaßen gelten. So sind unter anderem die Verschmutzung von Wäldern und in der Regel auch offene Feuer und Kahlschläge ab einer bestimmten Größe verboten. Dabei sind die Landeswaldgesetze in vielen Punkten ähnlich, können sich aber im Detail unterscheiden.

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Achten Sie auf die Details in den jeweiligen Landeswaldgesetzen.

Das allgemeine Betretungsrecht im Wald

Es gibt gewisse Rechte, die alle Menschen im Wald genießen und die Ihren Aktionsspielraum als Waldeigentümer deshalb einschränken können. Insbesondere darf jeder Ihren Wald zum Zweck der Erholung betreten. Dabei hat sich jedoch jeder Besucher so zu verhalten, dass der Wald so wenig wie möglich beeinträchtigt und seine Bewirtschaftung nicht behindert wird. Außerdem darf der Wald nicht gefährdet, geschädigt, verschmutzt, dürfen andere Waldbesucher nicht gestört werden.

Je nach Bundesland kann dieses Betretungsrecht auf bestimmte Wege oder gewisse Tageszeiten beschränkt sein. Auch das Betreten abgesperrter Waldgebiete ist meist verboten. Für die Sperrung von Waldflächen bedarf es in der Regel einer Genehmigung durch eine Forstbehörde. Daher ist es auch nicht gestattet, anderen Menschen ohne guten Grund den Zutritt zum Wald zu verweigern.

Zu diesem Betretungsrecht zählen außerhalb von Naturschutzgebieten auch das Sammeln geringer Mengen von Beeren, Kräutern und Pilzen für die eigene Nutzung. Wer im Wald jedoch ohne ausdrückliche Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde Naturprodukte in großen Mengen sammelt, zum Beispiel zu kommerziellen Zwecken, riskiert ein Bußgeld.

Die Verkehrssicherungspflicht im Wald

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss jeder, der für eine Gefahr verantwortlich ist, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden anderer möglichst zu vermeiden. Von einem Wald können durchaus Gefahren ausgehen und Sie können als Eigentümer in manchen Fällen auch für eventuell entstehende Schäden verantwortlich gemacht werden.

Wie bereits erwähnt ist es allgemein erlaubt, den Wald zum Zweck der Erholung zu betreten – jedoch grundsätzlich auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. Das heißt, dass Waldeigentümer in den meisten Fällen nicht für Schäden durch umstürzende Bäume, herabfallende Äste oder den Zustand von Wirtschaftswegen in ihrem Wald haftbar gemacht werden können. Hier spielen aber verschiedene Rechtsnormen eine Rolle und Rechtsstreitigkeiten hängen entscheidend von Einzelfallentscheidungen ab. Diese Einzelfallentscheidungen basieren  unter anderem auf den  folgenden Faktoren:

  • Wurde der Schaden durch eine waldtypische Gefahr ausgelöst?
  • Bestehen Einrichtungen, die dem Waldbesucher eine gewisse Sicherheit suggerieren (wie zum Beispiel gut ausgebaute und beschilderte Wanderwege oder Schutzhütten)?
  • Hätte der Schaden durch dem Waldeigentümer zumutbare Maßnahmen verhindert werden können?

Besonderer Sorgfalt bedarf es bei Waldbeständen, die an öffentliche Straßen und Wege grenzen. Hier sind regelmäßige Baumkontrollen und bei Bedarf Baumpflegemaßnahmen nötig, um Schadensersatzansprüche auszuschließen.

Weil dieses Thema kompliziert, aber auch besonders wichtig ist, wird es an vielen Stellen umfangreich diskutiert. Sie können sich auch über die folgenden externen Quellen informieren:

Sollten Sie Fragen haben lassen Sie sich stets professionell von Ihrem Förster oder Forstberater beraten.

Torsten Wiebke
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Zur Lösung

Hinweis: Alle Angaben auf Waldhilfe.de sind grundsätzlich ohne Gewähr. Insbesondere möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir weder zur Rechtsberatung berechtigt sind, noch, dass wir diese anstreben. Sollten Sie als Waldeigentümer in einen Rechtsstreit geraten, so holen Sie sich bitte professionellen Rechtsbeistand und wenden Sie sich diesbezüglich ausschließlich an die dafür zuständigen Stellen.

 

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