Der Wald im Baurecht
Was sagt das Gesetzbuch?
Baurechtlich betrachtet gehört der Wald zum sogenannten Außenbereich. Laut deutschem Baugesetzbuch (BauGB) gilt, dass bauliche Veränderungen im Außenbereich grundsätzlich nicht erlaubt sind. Da der Bau einer Hütte im Wald eine solche bauliche Veränderung im Außenbereich darstellt, ist auch dieser nicht erlaubt. Ziel der Regelung ist es, eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern, da mit dieser negative Auswirkungen auf die Landschaftsästhetik und den Naturhaushalt einhergehen.
Gibt es Ausnahmen von der Regel?
Es werden nur wenige Ausnahmen im Baugesetzbuch aufgeführt, die den Erhalt einer Genehmigung zum Bau einer Hütte im Wald ermöglichen. Zu diesen Ausnahmen gehören sogenannte privilegierte Bauvorhaben:
Größere Waldeigentümer können von dieser Regelung Gebrauch machen, wenn sie glaubhaft nachweisen können, dass eine Hütte im Wald beispielsweise als Aufenthaltsraum für ihr forstwirtschaftliches Personal oder zur Unterbringung von Maschinen und Geräten benötigt wird. Kurzum: Es muss ein konkreter Bedarf vorliegen, der dem sogenannten Betriebszweck dient. Gemeint ist hierbei die Erfüllung von Arbeits- und Produktionszielen eines forstwirtschaftlichen Betriebes, die dauerhaft verfolgt werden. Eine Nutzung zu Erholungszwecken des Eigentümers fällt jedoch nicht unter die anerkannten Ziele von Forstbetrieben, womit der Bau einer Hütte zu diesem Zweck verboten bleibt.
Verschärfte Auflagen können im Übrigen auch privilegierte Bauvorhaben betreffen, wenn ihr Bau unvereinbar mit besonderen Schutzzielen im Wald ist. Solche Auflagen können insbesondere in Schutzgebieten und in ihrem direkten Einzugsgebiet gelten.